VAT/MWSt Regelung bei Mieteinnahmen in Zypern

Wie sieht es mit der „Value Added Tax“ (VAT) bzw. Mehrwertsteuer (MWSt) im Zusammenhang mit Mieteinnahmen in Zypern aus?

STEUERN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMIETUNG VON IMMOBILIEN

Wenn die Immobilie vermietet wird, können die Kommunalabgaben und die Abwasserabgabe auf den Mieter umgelegt werden.

MEHRWERTSTEUER

Seit dem 13. November 2017 unterliegt die Vermietung/Verpachtung einer Immobilie an einen Steuerpflichtigen, der von der Immobilie aus steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, dem Normalsatz von 19 %, sofern die Mieteinnahmen den Schwellenwert für die MwSt.-Registrierung überschreiten (derzeit 15.600 EUR für einen Zeitraum von 12 Monaten).

Die Vermietung von Wohnimmobilien und Immobilien, die der Mieter nicht zur Ausübung steuerpflichtiger Tätigkeiten nutzt, ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Der Eigentümer einer Immobilie hat die Möglichkeit, die Mieteinnahmen einer bestimmten Immobilie unwiderruflich von der Mehrwertsteuer zu befreien (durch Einreichung des entsprechenden Formulars bei den Steuerbehörden); in diesem Fall kann der Eigentümer jedoch keine Vorsteuer aus dem Kauf der Immobilie oder aus laufenden Instandhaltungskosten zurückfordern.

Zu beachtende Punkte sind: Die direkte steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen in Zypern hängt von den folgenden Faktoren ab:

  • dem steuerlichen Wohnsitz und dem Wohnsitzstatus des Eigentümers der Immobilie;
  • ob er/sie geprüfte Jahresabschlüsse erstellt; und
  • der Art (z. B. Grundstück oder Gebäude) und dem Alter der Immobilie.

Weitere Anmerkungen:

MEHRWERTSTEUER

Neue Immobilien unterliegen beim Verkauf der Mehrwertsteuer von 19 %, unabhängig davon, ob der Käufer eine juristische oder eine natürliche Person ist.

Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist, wenn die Baugenehmigung vor dem 1. Mai 2004 erteilt wurde, dann ist die besagte neue Immobilie von der Mehrwertsteuer befreit. Heutzutage gibt es nur noch sehr wenige solcher neuen Immobilien auf dem Markt.

Wiederverkaufsimmobilien sind von der Mehrwertsteuer befreit und unterliegen daher der Grunderwerbssteuer.

Handelt es sich bei dem Käufer einer neuen (mehrwertsteuerpflichtigen) Immobilie um eine juristische Person, so kann diese die erlittene Mehrwertsteuer nur dann zurückfordern, wenn die Aktivitäten der besagten juristischen Person im Immobilienhandel oder in der Vermietung von Immobilien bestehen, wobei die Mieteinnahmen mehrwertsteuerpflichtig sind. Wie Sie sich vorstellen können, würde der erstgenannte Fall (d. h. der Handel mit Immobilien) die Anforderungen des CIP-Programms nicht erfüllen, da die besagte juristische Person nicht in der Lage wäre, die Immobilie für die erforderliche Mindesthaltedauer zu halten.

Im Falle des Hauptwohnsitzes des Käufers (vorausgesetzt, dieser wird nicht vermietet) kann der Käufer unter den folgenden Bedingungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % beantragen:

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz beträgt 5 % und wird nur angewandt, wenn die Immobilie der Hauptwohnsitz des Käufers in der Republik Zypern sein wird. Wenn der Eigentümer die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf veräußert, muss er den Behörden anteilig den erhaltenen Mehrwertsteuervorteil zurückerstatten. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz wird nur auf die ersten 200 m2 angewandt, während für die restlichen Quadratmeter, die auf der Grundlage des Gebäudekoeffizienten bestimmt werden, der normale Mehrwertsteuersatz (d.h. 19 %) erhoben wird.

Darüber hinaus kann ab dem 2. Januar 2018 der Erwerb von nicht bebautem Bauland mit dem Normalsatz von 19 % besteuert werden, wenn der Verkauf vom Verkäufer als unternehmerische Tätigkeit angesehen wird (d. h. es handelt sich nicht um ein einmaliges Geschäft des Verkäufers). Handelt es sich bei dem Verkäufer des unbebauten Grundstücks um eine juristische Person, ist die Mehrwertsteuer immer anwendbar.

Darüber hinaus kann ab dem 2. Januar 2018 der Erwerb von nicht bebautem Bauland mit dem Normalsatz von 19 % besteuert werden, wenn der Verkauf vom Verkäufer als unternehmerische Tätigkeit angesehen wird (d. h. es handelt sich nicht um ein einmaliges Geschäft des Verkäufers). Handelt es sich bei dem Verkäufer des unbebauten Grundstücks um eine juristische Person, ist die Mehrwertsteuer immer anwendbar.

STEUERN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMIETUNG VON IMMOBILIEN

In Zypern erzielte Mieteinnahmen (aus in Zypern gelegenen Immobilien) gelten für zypriotische Steuerzwecke als “zypriotisches Einkommen” und unterliegen daher der Einkommensteuer und den Beiträgen zum allgemeinen Gesundheitssystem, unabhängig davon, ob der Eigentümer in Zypern steuerlich ansässig ist. Abhängig von der steuerlichen Ansässigkeit und dem Wohnsitzstatus des Eigentümers können die Mieteinnahmen auch der Sonderabgabe zur Verteidigung unterliegen.

(Quelle: https://www.savvacyprus.com/our-services/taxation-services/cyprus-immovable-property-taxes)